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Sehr geehrter Herr Büge! Was soll ich schreiben? DANKE! Danke für Ihr Unternehmer rettendes KUNSTWERK! Grandios und einfach in der Anwendung.

Siegfried P. aus Hamburg, Einzelunternehmer

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Die Regelinsolvenz - Unternehmensinsolvenz - Firmeninsolvenz

Ein Insolvenzgericht, also ein Amtsgericht in Ihrem Bezirk, das als Insolvenzgericht fungiert, ist angehalten, die von Amts wegen zu ermitteln. Was heißt das?


Das verschuldete Unternehmen, die insolvente Firma, das insolvenzreife Einzelunternehmen, der Schuldner (Freiberufler wie Steuerberater, Anwalt, Architekt…) oder der selbstständige insolvente Handwerker oder Arzt, ist verpflichtet, umfassend am Regelinsolvenzverfahren mitzuwirken.


Insbesondere bei der Unternehmensinsolvenz oder Firmeninsolvenz ist die umfangreiche Mitwirkung ganz besonders wichtig, weil ohne diese eine seriöse Sanierung (auch das muss versucht werden!) des insolventen (Einzel-) Unternehmens kaum möglich sein wird.

Die Eröffnungsgründe bei Regelinsolvenz bzw. Regelinsolvenzverfahren

Die Voraussetzung für die Eröffnung eines (Regel-) Insolvenzverfahrens ist dann gegeben, wenn ein sogenannter  Insolvenz-Tatbestand (also ein tatsächlicher Eröffnungsgrund) vorliegt. Bei den sog. Eigenanträgen der Selbstständigen, müssen folgende Eröffnungsgründe - je nach Rechtsform  - gegeben sein:

  1. Die drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung.

Bei sog. juristischen Personen, also zum Beispiel bei Kapitalgesellschaften oder eingetragenen Vereinen (e.V.), ist jeder gesetzliche Vertreter (also z.B. der/die Geschäftsführer/in oder das Vorstandsmitglied oder bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, also zum Beispiel die OHG oder KG, jeder persönlich haftende Gesellschafter einzeln berechtigt, den Eigenantrag auf Unternehmensinsolvenz für den jeweiligen Rechtsträger zu stellen, auch wenn er ansonsten nur gemeinsam mit weiteren  Personen vertretungsbefugt bzw. vertretungsberechtigt ist  ( siehe § 15 Abs.  1 InsO). Eine andere Regelung beim Eigenantrag greift dann, wenn der er wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt wird. Hier kann eine einzelne Person den Eigenantrag nur dann stellen, wenn er auch einzeln vertretungsbefugt ist (siehe auch § 18 Abs. 3 InsO - Insolvenzordnung).

Immer dann, wenn einer von mehreren gesetzlichen Vertretern als Einzelperson im Namen des Unternehmens den Antrag stellt, ist bei Antragstellung immer der sog. Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 15 Abs. 2 InsO). Dies kann vor insbesondere durch das Vorlegen einer eidesstattlichen Versicherungen oder von adäquaten Urkunden geschehen.

Die geordnete Vermögens- und Finanzübersicht zum  Zeitpunkt der Antragstellung

Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob ein tatsächlicher Eröffnungsgrund vorliegt. Es reicht also nicht aus, dass lediglich ein Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens gestellt wird! Das verschuldete Unternehmen bzw. der verschuldete Firmeninhaber ist vollumfänglich verpflichtet, das Insolvenzgericht bei den Ermittlungen zu unterstützen. Für die Angaben zur Vermögens- und Finanzlage kann ein Fragebogen verwendet werden, der bei jedem Amtsgericht ausliegt bzw. den meine Leser mit dem Ratgeber "Finanzielle Freiheit trotz Insolvenz" erhalten.

Welches Insolvenzgericht ist für mich bei Regelinsolvenz zuständig?

Örtlich zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für den selbstständigen Insolvenzschuldner das örtlich zuständige Gericht nach dem Ort, wo sich der Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit befindet, zuständig. Also der Ort, an dem  vermutlich seine wesentlichen Vermögenswerte liegen. Bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Vereinen und insolvenzfähigen Personenvereinigungen, ist dies immer der Ort des sog. Geschäftssitzes. Hier finden Sie das für Sie zuständige Insolvenzgericht:  www.insolvenzbekanntmachungen.de   …alle Schuldner in Deutschland!  

Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Regelinsolvenzverfahren

Die Angaben des Schuldners bei Antragstellung können dem Insolvenzgericht nur einen vorläufigen Überblick geben. Jede Schuldnerin und jeder Schuldner sowie deren gesetzliche Vertreter sind zudem  verpflichtet, dem Insolvenzgericht über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Dies hat insbesondere für solche Umstände Gültigkeit, die zur Feststellung und vorläufigen Sicherung der Masse (Insolvenzmasse) und für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erforderlich sind.


Sollten sich die erforderlichen Unterlagen im Besitz von Dritten befinden, zum Beispiel bei Ihrem Steuerberater, so müssen diese von dort beschafft werden.

Vorsicht - auch sog. Zwangsmittel kommen bei Unternehmensinsolvenzen regelmäßig zur Anwendung, wenn der Schuldner nicht reagiert!


Immer dann, wenn der insolvente Selbstständige (der Schuldner) nicht kooperativ ist, kann zur Durchsetzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vom Insolvenzgericht die zwangsweise Vorführung der Schuldnerin oder des Schuldners bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung angeordnet werden.

Hinweis: Die Haftanordnung bzw. der Haftbefehl –  insbesondere zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, steht dann grundsätzlich auch in Ihrer Auskunft bzw. in der Schufa.