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Sehr geehrter Herr Büge! Was soll ich schreiben? DANKE! Danke für Ihr Unternehmer rettendes KUNSTWERK! Grandios und einfach in der Anwendung.

Siegfried P. aus Hamburg, Einzelunternehmer

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Oft gehört kurz erklärt



Mahnbescheid

(Quelle: www.meine-schulden.de)

Wird auf die schriftliche Mahnung nicht reagiert bzw. ein gesetzter Zahlungstermin nicht eingehalten, können Gläubiger einen Mahnbescheid beantragen. Den Mahnbescheid erlässt das für den Wohnsitz bzw. Geschäftssitz des Gläubigers zuständige Amtsgericht. Das Gericht prüft weder Inhalt noch Richtigkeit der Gläubigerangaben! Der Mahnbescheid ist eine Aufforderung an Sie, der Gläubigerseite eine bestimmte Geldsumme zu zahlen oder dem Anspruch ganz oder teilweise zu widersprechen.

Kontrollieren Sie zunächst anhand Ihrer Unterlagen (z. B. Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge, Zahlungsbelege), ob die Forderung berechtigt ist, denn das Gericht hat die Behauptungen des Gläubigers oder der Gläubigerin ungeprüft übernommen. Dabei sollten Sie auch auf in Rechnung gestellte Verzugszinsen und Inkassokosten achten. Ab Zustellung des Mahnbescheids haben Sie zwei Wochen Zeit, um gegen den Mahnbescheid Widerspruch oder Teilwiderspruch (z.B. begrenzt auf überhöhte Verzugszinsen oder unberechtigte Inkassokosten) einzulegen.

Eine Begründung des (Teil-)Widerspruchs ist nicht erforderlich, aber ratsam! Dem Mahnbescheid liegt bereits ein Widerspruchsformular bei. Schicken Sie dieses ausgefüllt und unterschrieben an das zuständige Amtsgericht zurück, wenn die geforderten Zahlungen ganz oder teilweise unbegründet sind. Sollten Sie Schwierigkeiten oder Fragen haben, lassen Sie sich vorher in einer Beratungsstelle beraten oder befragen Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, indem Sie von der Beratungshilfe Gebrauch machen.



Wie oft muss ich angemahnt werden oder darf ich mahnen?

Ist die Geldforderung zur Zahlung fällig, bedarf es gar keines Mahnungsvorlaufs. Die Gläubiger können zwischenzeitlich  direkt den Erlass eines Mahnbescheids beantragen. Im Geschäftsverkehr ist es zwar üblich, eine oder mehrere Mahnungen in verschiedenen Mahnstufen vor der Einleitung gerichtlicher Schritte an den Schuldner (Kunden) zu richten, aber eine Verpflichtung besteht nicht. Das Verfahren über mehrere Mahnstufen hat sich nur einbürgert, weil man den Kunden nicht "gleich loswerden" bzw. mit einem Mahnbescheid verärgern möchte.



Vollstreckungsbescheid

(Quelle: Wikipedia)

Hat der Antragsgegner nicht oder nicht rechtzeitig gegen den gesamten Anspruch Widerspruch eingelegt, so erlässt das Amtsgericht (§ 699 I ZPO) auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid auf Grundlage des nicht angefochtenen Mahnbescheids (oder dessen nicht angefochtenen Teils). Der Antrag darf frühestens zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden und muss spätestens sechs Monate nach dieser Zustellung beim zuständigen Gericht eingehen.

Er muss die Erklärung enthalten, ob und welche Zahlungen inzwischen auf den per Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch geleistet worden sind. Der vom Amtsgericht erlassene Vollstreckungsbescheid dient als eigenständiger und vorläufig vollstreckbarer Vollstreckungstitel. Mit ihm kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Der Vollstreckungsbescheid wird wahlweise vom Gericht automatisch („von Amts wegen“) dem Antragsgegner zugestellt, oder durch einen vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher.

Letzteres kann Zeit sparen, da der Gerichtsvollzieher zeitgleich schon die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Die Zustellung erfolgt, sofern nichts anderes angegeben wird, an die Adresse, die im Mahnbescheid angegeben wurde. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Geschieht dies nicht, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Von diesem Punkt an kann sich der Antragsgegner nur noch in Ausnahmefällen (etwa bei Arglist des Antragstellers) gegen die Forderung wehren, selbst wenn diese eigentlich unberechtigt ist.



Streitiges Verfahren

Wird gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt, so wird von Amts wegen ein streitiges Verfahren zur Überprüfung des Vollstreckungsbescheids durchgeführt. Gegenstand des Verfahrens ist zunächst die Überprüfung der Zulässigkeit des Einspruchs. Ist der Einspruch zulässig, untersucht das Gericht ob der mit dem Vollstreckungsbescheid geltend gemachte Anspruch begründet ist. Das streitige Verfahren findet auch dann statt, wenn der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hatte und eine der Parteien die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt. (Ende Zitat Wikipedia.)



Die drohende Zahlungsunfähigkeit

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit ist ausschließlich der Schuldner berechtigt, einen Antrag auf eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Drohende Zahlungsunfähigkeit dann liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine derzeitigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Dem Schuldner soll somit die Möglichkeit gegeben werden, bereits beim Erkennen einer Krise den Schuldenabbau durchführen zu können.



Die Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, wenn er nicht in der Lage ist, seinen aktuellen Zahlungsverpflichtungen  nachzukommen. Indikator hierfür ist, dass er wesentliche Teile der Zahlungsverpflichtungen nicht begleichen kann. Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner zwischen 5% und 10% seiner Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann. Nach dem Gesetz ist ein Hinweis für die Zahlungsunfähigkeit bereits dann gegeben, wenn der Schuldner die Zahlungen eingestellt hat.

Weitere Hinweise für die Zahlungsunfähigkeit können der Anlass von Mahn- und Vollstreckungsverfahren (Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid...) und Pfändungen beim Schuldner, Kreditkündigungen sowie rückständige Lohn- und Gehaltszahlungen sein.



Die Überschuldung

Eine Überschuldung liegt dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Allerdings darf dies nicht anhand einer "normalen" Handelsbilanz ermittelt werden, sondern es ist eine Sonderbilanz aufzustellen, in der die wirklichen Werte der Vermögenspositionen aufgelistet werden. Zusätzlich zur Überschuldung muss auch eine negative Fortführungsprognose vorliegen, es muss also festgestellt werden, dass das Unternehmen nicht wirtschaftlich lebensfähig ist und auch nicht in absehbarer Zeit  kostendeckend wirtschaften kann.



Die Insolvenzgläubiger

Insolvenzgläubiger sind alle Gläubiger, die ihre Forderungen zur Tabelle angemeldet haben und nicht aussonderungsberechtigte Gläubiger oder absonderungsberechtigte Gläubiger sind. Aussonderungsberechtigt sind alle, die ein dingliches oder persönliches Recht an einer Sache haben, also in der Regel die Eigentümer einer Sache. Die Eigentümer dürfen ihre Sachen herausverlangen.

Absonderungsberechtigt sind alle Gläubiger, die ein Pfandrecht an einer Sache haben oder die eine eingetragene Grundschuld/Hypothek auf ein Grundstück haben. Diese Gläubiger dürfen in das Grundstück vollstrecken und werden aus dem Erlös zunächst befriedigt.



Das Allgemeine Verfügungsverbot

Das Gericht kann während des Eröffnungsverfahrens verschiedene Verfügungsbeschränkungen anordnen. Diese können von einem einfachen Zustimmungsvorbehalt über besondere Verfügungsverbote bis hin zu einem allgemeinen Verfügungsverbot reichen. Wird ein allgemeines Verfügungsverbot verhängt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.

Der Insolvenzverwalter hat dann das Vermögen des Schuldners zu sichern und das Unternehmen des Schuldners bis zur Insolvenzeröffnung fortzuführen, es sei denn das Insolvenzgericht stimmt einer Stilllegung zu, um einen weiteren Vermögensverlust zu vermeiden.



Der vorläufige Insolvenzverwalter

Die Insolvenzordnung kennt zwei Arten von vorläufigen Insolvenzverwaltern: Der starke Insolvenzverwalter hat, weil ein allgemeines Verfügungsverbot verhängt wurde, ähnliche Rechte und Pflichten wie der spätere Insolvenzverwalter. Dieser starke vorläufige Insolvenzverwalter muss das Vermögen des Schuldners sichern, kann also entsprechend auf das Vermögen zugreifen. Der schwache Insolvenzverwalter hat dagegen nur beschränkte Verfügungsgewalt, die vom Insolvenzgericht genauer bestimmt wird.



Der Insolvenzverwalter oder Insolvenztreuhänder

Der Insolvenzverwalter hat umfangreiche Rechte und Pflichten im Insolvenzverfahren. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verfügen und es zu verwalten, auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das vorhandene Vermögen zu sichern.

Der Insolvenzverwalter muss außerdem prüfen, ob Zahlungen durch den Schuldner vor Insolvenzeröffnung erfolgt sind, die möglicherweise nach der Insolvenzordnung anfechtbar sind und damit zur Masse zurückgefordert werden können. Wenn noch gegenseitige Verträge nicht vollständig erfüllt sind, muss der Insolvenzverwalter entscheiden, ob er eine Erfüllung des Vertrages festhalten will oder ob er die Erfüllung durch ihn ablehnt. Der Insolvenzverwalter prüft außerdem die angemeldeten Forderungen und muss dem Insolvenzgericht entsprechend Berichte vorlegen.



Die vorläufige Postsperre

Das Gericht kann eine vorläufige Postsperre verhängen. Das bedeutet, dass nur noch der Insolvenzverwalter berechtigt ist, die Post des Schuldners zu öffnen. Die Postsperre sollte nur dann angeordnet werden, wenn die Vermutung besteht, dass der Schuldner versucht Vermögen zu verschieben oder zu verstecken.



Die (Aus-) Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf den Schuldner

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat einschneidende Auswirkungen auf den Schuldner. Dabei sind vor allem folgende Wirkungen von Bedeutung:


  • Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsrechte: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehen alle Verwaltungs- und Verfügungsrechte des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über. Das heißt, der Schuldner kann nicht mehr über sein Vermögen wirksam verfügen, der Insolvenzverwalter nimmt alles Vermögen, Wertgegenstände und Forderungen zur Masse. Von diesem Übergang der Verfügungsrechte sind nur pfändbare Gegenstände betroffen, so dass der Schuldner auch weiterhin über sein Einkommen, soweit es unter der Pfändungsfreigrenze liegt, verfügen kann.
  • Schulden befreiende Leistung nur noch an den Insolvenzverwalter: Gläubiger dürfen, sobald sie von dem Insolvenzverfahren Kenntnis haben, nur noch an den Insolvenzverwalter leisten. Leisten Sie trotzdem an die Insolvenzschuldner, so kann der Insolvenzverwalter die Leistungen erneut fordern, die Gläubiger sind mit ihrem Rückgewähranspruch nur Insolvenzgläubiger, bekämen also nur noch einen Bruchteil wieder zurück.
  • Vollstreckungsverbot: Für die Dauer des Insolvenzverfahrens dürfen die einzelnen Insolvenzgläubiger nicht die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Ausnahmen hiervon gilt für die absonderungsberechtigten Gläubiger, die die Zwangsversteigerung des Grundstücks beziehungsweise der gepfändeten Gegenstände betreiben dürfen.


Gläubigerbegünstigung § 283 c StGB

Wer einen Gläubiger in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit befriedigt oder eine Sicherheit einräumt, um ihn gegenüber den anderen Gläubigern zu begünstigen, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. Dabei muss der Gläubiger absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt werden (dolus directus). Dabei ist auch der Versuch strafbar. Auch hier gilt, dass das Verhalten nur dann strafbar ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat, über das Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.



Bankrott § 283 StGB

Mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe kann bestraft werden, wer beim Vorliegen eines Eröffnungsgrundes (Zahlungsunfähigkeit,drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) einen der folgenden Tatbestände erfüllt:


  • Wer Bestandteile seines Vermögens beiseite schafft oder zerstört.
  • Wer entgegen der Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft bewusst Verlustgeschäft macht oder spekuliert.
  • Wer Waren auf Kredit beschafft oder Waren deutlich unter Wert verkauft, obwohl er weiß, dass er zahlungsunfähig ist oder die Zahlungsunfähigkeit droht.
  • Wer Rechte anderer vortäuscht oder erfundene Rechte anerkennt.
  • Wer Handelsbücher nicht ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorgaben führt oder so verändert, dass die Übersicht über das Vermögen erschwert wird.
  • Wer Handelsbücher oder sonstige relevante Unterlagen zerstört, soweit er zur Aufbewahrung gesetzlich verpflichtet war.
  • Wer entgegen des Handelsrechts keine Vermögensbilanz aufstellt.

Strafbar macht sich auch, wer durch eine der oben bezeichneten Handlungen die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit erst herbeiführt. Das Verhalten ist nur dann strafbar, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.



Der Ablauf eines Insolvenzverfahrens...

...ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Diese schreibt folgende 9 Schritte vor:


1. ANTRAG

Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers eröffnet. Der Antrag kann auch wieder zurückgenommen werden, bis entweder das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde.

Damit der Antrag zulässig ist, muss ein Insolvenzgrund vorliegen. Als Insolvenzgründe kommen die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung in Betracht.


2. ERÖFFNUNGSVERFAHREN

Zunächst prüft das Gericht, ob tatsächlich ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Damit während des Eröffnungsverfahrens keine Nachteile für die Gläubiger dadurch entstehen, dass der Schuldner weiterhin über sein Vermögen verfügt, hat das Insolvenzgericht die Möglichkeit, verschiedene Sicherungsmaßnahmen anzuordnen.

Insbesondere kann das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einseitig einstellen oder eine vorläufige Postsperre anordnen.


3. ERÖFFNUNGSBESCHLUSS

Wenn tatsächlich ein Eröffnungsgrund vorliegt und das Gutachten im Eröffnungsverfahren zum Entschluss kommt, dass genügend Vermögen vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens zu decken, wird das Insolvenzverfahren durch den Eröffnungsbeschluss eröffnet.

Dabei wird auch der Insolvenzverwalter bestimmt. Mit dem Eröffnungsbeschluss sind auch bestimmte Wirkungen der Insolvenzeröffnung verbunden.

Wurde festgestellt, dass das vorhandene Vermögen vermutlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken, wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen.

Schuldner, bei denen der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden sind, werden in ein Schuldnerverzeichnis aufgenommen. Die Leistungsfrist für einen Eintrag in diesem Schuldnerverzeichnis beträgt fünf Jahre.


4. ANMELDUNG DER FORDERUNGEN ZUR TABELLE

Der Insolvenzverwalter fordert alle ihm bekannten Gläubiger auf, ihre Forderungen zur Tabelle anzumelden. Bei der Ermittlung der Gläubiger ist der Schuldner verpflichtet, dem Insolvenzverwalter entsprechende Auskünfte zu erteilen.

Nur Forderungen, die zur Tabelle angemeldet wurden, nehmen am Insolvenzverfahren teil. Wird eine Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt, so wirkt dies wie ein Titel (andere Titel sind z.B. Vollstreckungsbescheid oder Urteil).

Wenn der Gläubiger im Insolvenzverfahren nicht seine volle festgestellte Forderung erhält, was in der Regel der Fall ist, kann er über den Restbetrag nach Ende des Insolvenzverfahrens aufgrund der Anmeldungen zur Tabelle vollstrecken.

Das Insolvenzgericht selbst hat in seinem Eröffnungsbeschluss eine Frist, bis zu der die Gläubiger ihre Forderungen zur Tabelle angemeldet haben müssten. Verspätete Anmeldungen zur Tabelle sind zwar grundsätzlich bis zum Schlusstermin möglich, dann muss allerdings der Gläubiger, der seine Forderung verspätet angemeldet hat, die zusätzlichen Verfahrenskosten tragen.


5. BERICHTSTERMIN UND PRÜFTERMIN

Im Berichtstermin berichtet der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ob Aussicht besteht, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten und ob Aussicht für einen Insolvenzplan besteht.

Meistens findet direkt im Anschluss an den Berichtstermin der Prüftermin statt, bei dem der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Gläubiger den einzelnen angemeldeten Forderungen widersprechen können.


6. GLÄUBIGERVERSAMMLUNG

Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder unter bestimmten Voraussetzungen von absonderungsberechtigten Gläubigern wird die Gläubigerversammlung einberufen, die bestimmte Entscheidungen über die Verwertung der Masse und die Fortführung des Unternehmens entscheiden kann.


7. VERWERTUNG DER MASSE

Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, wenn das Unternehmen nicht saniert wird, die vorhandene Masse so gut wie möglich zu verwerten, um eine möglichst hohe Quote für die Gläubiger zu erreichen.


8. SCHLUSSTERMIN UND SCHLUSSVERTEILUNG

Wenn es auf das mögliche Einkommen des Schuldners an den weiteren Vermögenswerte noch vorhanden sind, die verwertet werden können, findet die Schlussverteilung des vorhandenen Vermögens statt.

Dabei werden zunächst die Verfahrenskosten und die Kosten für den Insolvenzverwalter beglichen. Die restliche Masse wird unter den Gläubigern aufgeteilt.

Dabei bekommen zunächst alle Massegläubiger ihre Forderungen, danach, sofern noch Masse vorhanden ist, die Insolvenzgläubiger entsprechend der Quote.


9. AUFHEBUNG DES INSOLVENZVERFAHRENS

Wenn die Masse (Werte) entsprechend des Vermögensverzeichnisses abschließend verteilt wurde, hebt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren durch Beschluss auf.

Dadurch werden die Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses aufgehoben und der Schuldner kann wieder über sein Vermögen verfügen.

Weitere Infos finden Sie in unseren FAQs >>>