Regelinsolvenz

Mit nur 2 einfachen Musterbriefen werden Sie die Regelinsolvenz garantiert nicht mehr spüren! Das verspreche ich Ihnen...

Ratgeber Insolvenz

Mit diesem Insolvenz-Ratgeber befreien auch Sie sich ganz legal und innerhalb weniger Tage aus der Insolvenzfalle! Ratgeber Insolvenz

Insolvenzratgeber

Der Insolvenzratgeber 2012 ist die Rettung für 300.000 Selbstständige in Deutschland! Trotz Regelinsolvenz und JETZT ab Verfahrenseröffnung... Insolvenzratgeber

Kundenmeinungen:


" ... rettendes KUNSTWERK ..."
Sehr geehrter Herr Büge! Was soll ich schreiben? DANKE! Danke für Ihr Unternehmer rettendes KUNSTWERK! Grandios und einfach in der Anwendung.

Siegfried P. aus Hamburg, Einzelunternehmer

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Regelinsolvenzverfahren

Erfahren Sie JETZT, wie einfach jede/r insolvente Unternehmer/in - trotz Regelinsolvenzverfahren - ca. 80% der Einnahmen rechtsgeprüft behalten darf!

Für das Regelinsolvenzverfahren werden häufig auch Begriffe wie Unternehmensinsolvenz, Unternehmerinsolvenz oder Firmeninsolvenz verwendet. Auch wenn es viele Unternehmerinnen und Unternehmer häufig nicht wahr haben wollen, aber die Regelinsolvenz oder das Regelinsolvenzverfahren ist in der Regel aller Fälle der einzige Rettungsanker oder die Reißleine - ganz wie Sie es sehen wollen - um mit einem "Blauen Auge" aus Ihrer Situation davon zu kommen bzw. das Beste daraus zu machen.

Dieter Büge, der renommierte (Firmen-) Insolvenzberater und Sachbuchautor von "Finanzielle Freiheit trotz Insolvenz", zeigt anhand von vielen erprobten Praxisbeispielen, mit welchen einfachen aber legalen "Tricks" ab sofort JEDER  Selbstständige rund 80% seiner Einnahmen trotz Regelinsolvenzverfahren behalten darf!

Mit den sofort umsetzbaren Musterbriefen und einfachen Anleitungen von Dieter Büge wird auch Ihr Regelinsolvenzverfahren finanziell nicht mehr belastend! Auch Sie werden garantiert, falls Sie die rechtssicheren und bereits ausformulierten Musterbriefe einsetzen, innerhalb weniger Tage rund 80% Ihrer Einnahmen (vor Steuer!) trotz Wohlverhaltensphase behalten dürfen 

Falls Sie sich entschlossen haben, das Regelinsolvenz-Verfahren als "Retter in der Not" anzunehmen, dann sage ich nur: "Herzlichen Glückwunsch zu Ihrer Entscheidung - es ist eine gute Entscheidung und Sie werden sie nicht bereuen!"
Der Entschluss ist gefasst und jetzt können Sie sich von allem "Ballast befreien!" Die schon bald beginnende Wohlverhaltensphase und die anschließende Restschuldbefreiung werden Sie mit der Unterstützung des Insolvenzratgebers "Finanzielle Freiheit trotz Insolvenz" mit Bravour bestehen. Sie haben den ersten, wichtigen Schritt aus der Finanzfalle gewagt und werden nun den Schuldenturm schon bald verlassen können.

Wer kann das Regelinsolvenzverfahren durchlaufen?

Nicht nur Selbstständige, sondern auch ehemalige Selbstständige mit "überschaubaren Vermögensverhältnissen, wenn gegen Sie keine Forderungen aus aus einem Arbeitsverhältnis bestehen" heißt es im Gesetz. Hierzu gehören auch Forderungen des Finanzamtes, wie Lohnsteuer, Forderungen der Agentur für Arbeit, der Sozialversicherungsträger oder von Arbeitnehmern. Dann sagt der Gesetzgeber, dass "die Vermögensverhältnisse überschaubar sein müssen." Das heißt, dass zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages maximal 19 Gläubiger vorhanden sein dürfen.  

Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, steht einem geordneten Regelinsolvenzverfahren grundsätzlich nichts mehr im Wege. Sofern Sie jetzt selbstständig sind, fallen Sie unter die Regelungen der Regelinsolvenz.


Was bedeutet eigentlich Regelinsolvenz-Verfahren und wer kann einen Antrag auf Regel-Insolvenz stellen?

Zunächst stellt ein Gläubiger oder der Schuldner selbst einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht. Dies ist das ein Amtsgericht (pro Bezirk gibt es ein Insolvenzgericht).

Welche Gründe führen häufig zur Insolvenz bzw. zum Insolvenzantrag?

Der Hauptgrund ist die sog. Zahlungsunfähigkeit, die Überschuldung und die drohende Zahlungsunfähigkeit. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann nur der Schuldner den Insolvenzantrag stellen.

Der grobe Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens

Beim Eröffnungsantrag durch den Schuldner kann, falls er diesen selbst stellt, in einem Zuge ein Antrag auf die sog. Selbst- oder Eigenverwaltung gestellt werden. Bei dieser Besonderheit führt der verschuldete Selbstständige sein Unternehmen mit Überwachung des Insolvenzverwalters fort. Weiterhin können ausschließlich natürliche Personen (Freiberufler, Einzelunternehmer, Handelsvertreter, Handwerker...) unmittelbar mit dem Antrag auf Eröffnung des Regel-Insolvenzverfahrens auch die sog. Restschuldbefreiung und eine Stundung der Verfahrenskosten beantragen.
In der Regel reicht die Masse nicht aus und somit hat der Unternehmer dennoch die Chance, das Regel-Insolvenzverfahren zu durchlaufen. Nicht vergessen: Hier muss ein Stundungsantrag (also ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten) gestellt werden.

Anschließend erfolgt seitens des Insolvenzgerichtes eine Prüfung. Nachdem festgestellt worden ist, dass Antrag zulässig ist, erfolgt der Einsatz eines vorläufigen Insolvenzverwalters bzw. Insolvenztreuhänders. Diese Maßnahme wird recht zügig durchgeführt, da Sicherungsmaßnahmen vorgenommen werden müssen, die verhindern sollen, dass durch die Gläubiger das Vermögen abgeschöpft wird und die Masse - also das vorhandene (?) Vermögen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschmälert wird. 


Das (Regel-) Insolvenzverfahren

Sind die sog. Eröffnungsvoraussetzungen erfüllt, erteilt das Insolvenzgericht den sogenannten Eröffnungsbeschluss. Das Insolvenzverfahren gilt jetzt als "eröffnet!" Sodann wird seitens des Gerichtes ein Verwalter ernannt und das Datum für den sog. Berichts- und Prüfungstermin, der i.d.R. am selben Tag stattfindet, festgesetzt. Ab diesem Zeitpunkt ist der Insolvenzverwalter für die Leitung des Betriebes verantwortlich. Er tritt somit an die Stelle des Inhabers (Geschäftsführers). Das vollzieht er uneingeschränkt und mit allen Pflichten und Rechten. Ausnahme: Der Unternehmer hat eigenverwalterische Führung des Unternehmens beantragt.

Auflistung aller Gläubiger

Nach erfolgtem Eröffnungsbeschluss werden alle Gläubiger (es muss eine Gläubigerliste angefertigt werden) aufgefordert, unverzüglich ihre sämtlichen Forderungen zur Eintragung in die Insolvenztabelle anzumelden.  

Zum sog. Prüfungstermin werden alle Gläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, zum Termin eingeladen. Hier wird nun geprüft, ob die zur Eintragung in die Tabelle angemeldeten Forderungen berechtigt sind. Die berechtigten Forderungen werden dann in die Insolvenztabelle eingetragen. Erst jetzt steht fest, wer tatsächlich Gläubiger ist und wer somit zur sog. Gläubigerversammlung gehört und zu dieser eingeladen wird.

Am sog. Berichtstermin werden alle Gläubiger durch den Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und über die Ursachen der Verschuldung bzw. Insolvenz informiert.

Der Insolvenzverwalter gibt in der Regel eine Empfehlung ab, wie es aus seiner Sicht mit der Fortführung (oder eben nicht) des Unternehmens bestellt ist. Er erörtert die Handlungsalternativen, zu denen u.a. die Sanierung, die Fortführung, die Liquidation usw. gehören. Der Insolvenzverwalter ergänzt seine Ausführungen dann noch mit einer Forderungstabelle, einer Übersicht über das (vorhandene bzw. verwertbare) Vermögen und ein sog. Masseverzeichnis.

Die Entscheidung der Gläubigerversammlung (zu der i.d.R. wenige Gläubiger erscheinen).

Die Gläubigerversammlung muss nun entscheiden, wie es mit dem Unternehmen weitergehen soll und/oder darf. Bei der Entscheidungsfindung kommt es vor allem auch auf das präsentierte Masseverzeichnis an. Dieses beeinflusst die Entscheidung der Gläubiger regelmäßig sehr stark, denn sie können erst jetzt sehen, bei welcher Variante sie mehr erhalten. Ist es die Fortführung oder eher die Liquidation des Betriebes? Oftmals fällt die Entscheidung auf die Liquidation und das Unternehmen wird nun liquidiert. Dazu wird das Vermögen des Schuldners verwertet.

Das Ende des Regelinsolvenz-Verfahrens

Als Schlusspunkt folgt dann der sog. Schlusstermin, in dem auch, falls beantragt (!), über eine Restschuldbefreiung entschieden wird. Wird die Restschuldbefreiung erteilt, beginnt eine sechsjährige Wohlverhaltensperiode bzw. Wohlverhaltensphase (jedoch bereits ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung). Nach Ablauf dieser sechsjährigen Wohlverhaltensphase, ist der redliche Schuldner von seinen kompletten Verbindlichkeiten befreit. Dem sog. Schlusstermin folgt im Anschluss die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Schlussbemerkung zum Regelinsolvenzverfahren

Viele Schuldner machen einen kompletten Neuanfang als Unternehmer, da sie ab einem gewissen Alter ohnehin selten eine Anstelllung erhalten und zudem laut Pfändungstabelle 6 lange Jahre von einem Existenzminimum leben müssten.

Der Ratgeber "Finanzielle Freiheit trotz Insolvenz" richtet sich an jene Selbstständigen, die trotz Wohlverhaltensphase und Regelinsolvenz ca. 80% legal und mit dem Einverständnis des Insolvenzverwalters behalten möchten und somitg allemal einen finanziell wesentlich komfortableren Wiedereinstieg realisieren können, als oftmals vermutet wird.
Viele Gläubiger wollen einfach nicht wahr haben, dass der (verschuldete) Unternehmer bereits nach wenigen Monaten finanziell "komplett genesen" ist und nahezu "wie in alten Tagen" leben und arbeiten darf. Mit dem Insolvenz-Ratgeber von Dieter Büge werden Sie das Regelinsolvenz-Verfahren bereits nach kürzester Zeit weder emotional noch finanziell spüren!
Bitte klicken JETZT Sie auf das Bild und auch Sie werden von Dieter Büge erfahren, wie einfach und kinderleicht jeder insolvente Selbstständige - trotz Wohlverhaltensphase und Regelinsolvenzverfahren - innerhalb weniger Tage und mit nur 2 Musterbriefen an den Insolvenztreuhänder, über ca. 80% (!) frei verfügen darf...